Das Klima-Urteil des Bundesverfassungsgericht hat auch Folgen für den Göttinger Klimaplan2030

Den Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz wurde am 24.4. weitgehend stattgegeben

Geposted von " Göttinger Klimabündnis " am Tuesday, May 4, 2021

Die Folgen des Klima-Urteils vom Bundesverfassungsgericht für den Göttinger Klimaplan2030

und ist deshalb verfassungswidrig.

Der Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgericht vom 24. März 2021 (siehe dazu die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 29. März 2021   ) wird eingeleitet mit:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz ) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen.

dieses Urteils basiert ganz wesentlich auf der folgenden Argumentation:

III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. …

  1. Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit. Die Möglichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, begründen eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil sich mit jeder CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden Emissionsmöglichkeiten verringern …

Jetzt CO2-Ausstoss nicht zu verhindern gefährdet also in Zukunft die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit erheblich, weil sie zukünftige, und viel schwieriger zu vermeidende CO2-Emissionsmöglichkeiten verringert.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Eingang zum Richtergebäude mit Schriftzug “Bundesverfassungsgericht” (Rainer Lück, 1RL.de, CC BY-SA 3.0 de   )

denn die gesamte Argumentation bezieht sich auf eine feste Gesamtmenge an CO2-Emissionen zur Einhaltung der Pariser 1,5°-Ziele, ein sogenanntes CO2-Budget, wie im Folgenden ausgeführt wird.

2.a) … Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in § 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erklärt hat, hat er in Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative das Klimaschutzziel des Art. 20a GG zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen. …

2.b) … Die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle von deutlich unter 2°C und möglichst 1,5°C kann prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget umgerechnet werden, das sich dann auf die Staaten verteilen lässt. Der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat für verschiedene Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO2-Restbudgets benannt. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen auch für Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget ermittelt   ), das mit dem Paris-Ziel vereinbar wäre. Aufgrund der hierin enthaltenen Ungewissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgröße zwar derzeit kein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

Es wird zwar für den jetzigen Zeitpunkt noch keine hinreichende Grundlage gesehen, auch die im jetzigen Klimaschutzgesetz geregelten Emissionsmengen verfassungsgerichtlich zu beanstanden:

Derzeit kann ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. Zwar folgt daraus, dass Schätzungen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets zu berücksichtigen sind, obwohl darin Ungewissheiten enthalten sind. Durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissionsmengen würde das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Das Maß an Verfehlung bildete jedoch verglichen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten keine hinreichende Grundlage für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung.

Aber bereits in dieser Formulierung wird klar gemacht, dass es nicht an der gesetzlichen Grundlage fehlt, sondern an den bislang noch bestehenden Unsicherheiten in der wissenschaftlichen Evidenz und an der bisherigen Abschätzung der Verfehlung. Mit dem “Weiter so wie bisher” wird aber einerseits das Maß der Verfehlung des Restbudgets deutlicher. Andererseits werden weitere wissenschaftliche Absicherungen der Gefahrenlage, zum Beispiel im nächsten IPCC-Bericht, vermutlich zum Ende des Jahres, oder auch das Überschreiten von Kippunkten die beschriebenen Unsicherheiten mindern. Damit würde dann also auch das jetzige Klimaschutzgesetz verfassungswidrig werden.

Im dritten Abschnitt wird die intergenerative Klimagerechtigkeitsfrage, um die es bei der Abwägung der Freiheiten im Urteil geht, dann noch einmal sehr deutlich auf den Punkt gebracht

3.a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.

und es muss einen Fahrplan zumindest für das Festlegen der Ziele geben.

3.b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfassungsrechtlich unzureichend geregelt. Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind.

Das Göttinger Klimabündnis hat im Artikel vom 9. April zu den Hintergründen der Berechnungen zum Göttinger CO2-Budget für den Klimaplan2030
darauf hingewiesen, dass durch das bisher angestrebte Ziel einer 65%-Reduktion bis 2030 und Klimaneutralität bis 2050 die Pariser 1,5°-Klimaziele verfehlt werden, weil das entsprechende, auf den territorialen Anteil bezogene CO2-Budget dann überschritten würde.

Auch hier liegt das wesentliche Problem zum einen darin, dass nach dieser Planung bis 2030 ein zu großer Teil des CO2-Budgets verbraucht wird, und nach 2030 keine Aussagen darüber getroffen werden, wie der kümmerliche Rest des Budgets dann verteilt werden soll. Es stellt sich also genauso die Frage der intergenerativen Klimaungerechtigkeit, und wir erwarten entsprechend, dass in Göttingen diese Frage mit einem Klimaplan2030 beantwortet wird, der das CO2-Budget verfassungskonform so verteilt, damit nicht die nachfolgende Generation unter unzumutbaren Freiheitseinschränkungen zu leiden hat.

uScw