Windkraft in Göttingen II

Zur Energiewende muss auch Göttingen seinen Beitrag leisten

Geposted von " Ulrich Schwardmann, GöKB " am Thursday, January 27, 2022

Inhalt

Windkraft im Landschaftsschutzgebiet Leinetal

Ohne Windkraft kommen wir mit erneuerbaren Energien nicht über den Winter. Dass im Stadtgebiet Göttingens ein erhebliches Potential für Windkraft vorhanden ist und es in den Ortsräten ein großes Interesse gab, dieses Potential auch zu nutzen, konnte im Artikel zu Windkraft in Göttingen   1 gezeigt werden.

Andererseits ist aber auch deutlich geworden, dass die Politik dieses Thema trotzdem unter den Teppich zu kehren versucht. So war es mit der sehr genau ausgearbeiteten Beschlussvorlage FB61/957/12 der Verwaltung im Jahr 2013 geschehen, die immerhin Potentialflächen von fast 180ha in Göttingen (ca. 1.5% der Stadtfläche) ausgewiesen hatte, aber ohne Entscheidung geblieben ist.

In den Ratsanträgen (siehe Ratsbeschlusskontrollliste2) kommt seit 2013 der Begriff Wind nur noch im Begriff Geschwindigkeit vor. Dabei geht es hier weniger um die Geschwindigkeit hin zur Klimaneutralität der Stadt, sondern vornehmlich um die Diskussion, ob eine Geschwindigkeitreduktion im motorisierten Individualverkehr rechtlich überhaupt möglich ist.

Aber auch wenn das Thema Windenergie vom Radar der Arbeit des Göttinger Stadtrates verschwunden war, gab es “im Untergrund” immer noch Aktivitäten, die die Versprechungen des Masterplan 100% Klimaschutz noch nicht aufgegeben hatten. Denn nur zwei Jahre später brachte die Verwaltung eine neue Vorlage in den Umweltausschuss ein. Dieser Antrag zur ‘Zonierung des Landschaftsschutzgebiets “Leinetal”’ nimmt sich einer Fragestellung an, die zuvor nicht bedacht worden war, nämlich ob der Bau von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten zulässig ist, bzw. wie der Bau möglich gemacht werden kann. Das Landschaftsschutzgebiet Leinetal (LSG) überdeckt nämlich erhebliche Teile des Göttinger Stadtgebietes.

In der folgenden Grafik sind das LSG hellgrün und die Wohngebiete dunkelgrau dargestellt. Im Osten der Stadt ist das Naturschutzgebiet Göttinger Wald mit einem Vogelschutzgebiet im Bereich der Mackenröder Spitze und gehört deshalb nicht zum LSG, dessen Zweck ja der Landschaftsschutz, also ein ästhetischer Anspruch ist. Im Osten liegt auch ein ausgedehntes Fauna-Flora-Habitat-Gebiet. GoettingerSchutzgebiete

Nach Bundesnaturschutzgesetz gilt: Für Windenergie in Landschaftsschutzgebieten gilt die Möglichkeit der Zonierung: Ausweisung von „Windenergiezonen“ in der LSV mit einem ggü. dem jeweiligen Schutzzweck der LSV geringerem Schutz (§ 22 I Satz 3 BNatSchG). Diese Frage wurde in enem rechtlichen Gutachten von Prof. Dr. jur. Gabriele Oestreich an der HAWK ausführlich behandelt und für möglich erachtet. Auf Basis von 1000m Abstand zu Wohnsiedlungen, also 600m mehr als der der harten Tabuzonen, wurden so fünf Windenergiezonen aufgezeigt. Wegen eines vermuteter Rotmilan-Vorkommen hat Frau Oestreich die Flächen großzügig verkleinert, Elliehausen herausgenommen und einen Formulierungsvorschlag für eine Änderung der Verordnung der Stadt Göttingen über das Landschaftsschutzgebiet „Leinetal“ gemacht, der vier Standorte mit einer Gesamtfläche von 82,69 ha für die Windkraftnutzung im LSG ausgewies.

ZonierungLSG

Damit war eigentlich ein guter Kompromiss zwischen den Belangen des Klima- und des Landschaftsschutz gefunden. Auch die Vertreterin des Naturschutzes im Umweltausschuss findet, dass die Zonierung einen gewissen Charme besäße, da man letztendlich keine Flächen aus dem LSG entlasse. Kritisch wird nur gesehen, dass die Vorgehensweise wegen der fehlenden Prüfung der Artenschutzbelange nicht endgültig sei und damit unlauter gegenüber einem Investor sein könne. Wie bei allen anderen Windkraft-Gebieten muss der Naturschutz natürlich auch bei der Zonierung noch zusätzlich gewahrt werden.

Die Verwaltung, namentlich Herr Dienberg, später von OB Köhler aus dem Amt gedrängt, erklärt noch einmal, was passieren würde, wenn die Kommune nichts täte: Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass Flächen für regenerative Energie zur Verfügung gestellt werden müssen und dass der Rat eine eigene Energieversorgung mit regenerativen, dezentralen Energien im Masterplan beschlossen habe.

Auch der Klimaschutzbeirat empfiehlt in einem einstimmigen Beschluss den Fraktionen, dem Verfahren der Zonierung zuzustimmen.

Herr Dr. Scherer von der CDU und Frau Schüle Rennschuh, ebenfalls von der CDU und aktiv in der BI Gegenwind, lehnen das Verfahren im Namen seiner Fraktion ab. Man sei froh, dass das LSG da sei. Es müsse nun nicht in Teilen wieder aufgehoben werden. Die Fraktion sei nicht bereit, den Naturschutz auf dem Altar des Klimaschutzes zu opfern. Dass es hier um Landschaftsschutz ging und Klimaschutz vor allem Naturschutz ist, ist der CDU-Fraktion zu subtil.

Und Frau Bank von der SPD erklärt, dass der Beschluss gefasst worden sei, der Vorlage nicht zuzustimmen. Es sollte abgewartet werden, bis der Windenergieerlass der Landesregierung behördenverbindlich wird. Behördenverbindlich ist der Erlass natürlich längst, aber die Zonierung wurde genauso natürlich nicht wieder aufgegriffen.

Mit dieser mittlerweile sogar in einer gemeinsamen Koalition (mit der FDP) geadelten Blockierungshaltung in Umweltfragen wurde die Beschlußvorlage mehrheitlich abgelehnt.
Da half es auch nichts, wenn Frau Morgenroth von den Grünen sagt, die Stadt habe nun ihre Verpflichtung, Windkraft, neben einem anderen Mix aus erneuerbaren Energien, auch zu nutzen. Sie verstehe nicht, warum die SPD nicht die Konsequenz ziehe, das vorgeschlagene Verfahren abzulehnen, sondern es einfach „ruhen“ zu lassen.

Hier verläuft in etwa die Grenzlinie zwischen Klimaleugnern und Klimabehinderern, aber sicherlich nicht die hin zu einer zukunftsgerechten Klimapolitik.

Auf diese Politik der Behinderung klimagerechter Politik springt Anfang vorletzten Jahres das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg auf mit der Feststellung, dass Windenergie in Landschaftsschutzgebieten in Niedersachsen verboten sind, weil (auch) wegen der Schönheit der Landschaft oder ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung unter Schutz gestellt wurden (siehe Appendix 1: Rechtliche Randbedingungen).

Die Richter haben hier also in letzter Instanz festgestellt, dass Windräder ihren ästetischen Ansprüchen leider nicht genügen und mit diesem Geschmacks-Urteil die Möglichkeiten der Zonierung in Niedersachsen begraben - für alle Gegenwind-Initiativen und Klimabehinderer ein weiterer Erfolg der Verhinderungsstrategie der letzten Jahre, die das Land fest auf Kurs in die Klimakrise und in der energiepolitischen Abhängigkeit von Russland gehalten hat.

Windkraft und Naturschutz

Aber es kann bei allen baulichen Eingriffen natürlich Zielkonflikte mit dem Natur-, speziell dem Artenschutz, geben. Daher darf dieses Thema nicht ausgeklammert werden. Die Frage ist eben, wie und unter welchen Prämissen die Zielkonflikte gelöst werden.

Die vom Niedersächsischen Landkreistag eingesetzte Expertengruppe für Naturschutz und Windenergie empfiehlt in ihren 2011 für die Kommunen verfassten Richtlinien (S. 12) noch: “Im Interesse der Planungssicherheit sollten Vorranggebiete bzw. Sondergebiete für Windenergie nur dargestellt werden, wenn eine besondere Bedeutung dieser Gebiete für den Schutz der Avifauna, von Fledermäusen und des Landschaftsbildes nach den verfügbaren Erkenntnissen ausgeschlossen werden kann.”

In der Diskussion in Göttingen hatte die Biologische Schutzgemeinschaft (BSG) dem Fachdienst Stadt- und Verkehrsplanung der Stadt Göttingen eine Stellungnahme zur ursprünglichen Beschlussvorlage FB61/957/12 der Verwaltung im Jahr 2013 Planung vorgelegt, die die folgenden elf Potentialflächen über ca. 180 ha auswies.

Potentialflächen

Die BSG stellt hierin fest, dass sie der Windkraft grundsätzlich positiv gegenüber steht, aber eine umfassende Berücksichtigung und Prüfung der Umweltbelange, insbesondere des Artenschutzes, nötig ist, da durch die Windrotoren vor allem Vögel und Fledermäuse stark gefährdet sind, insbesondere Eulen und Greifvögel, allen voran der Rotmilan.

Unter Betrachtung der naturschutzfachlichen Konflikte erschienen der BSG drei Potentialflächen als sehr kritisch:

  • Nr 1, Geismar/Diemarden: Konflikte: Rotmilan/Rebhuhn/Feldhamster/Landschaftsbild
  • Nr 4/5, Knutbühren: Konflikte Rotmilan, Vogelschutz, Fledermäuse
  • Nr 10, Deppoldshausen: Konflikte FFH, Milan, Wanderfalke, Fledermäuse, Kranich, Schwarzstorch, Landschaftsbild

Damit reduzieren sich die potentiellen 180 ha um die größten und windintensivsten Flächen mit einer Größe von fast 112 ha auf etwas mehr als ein Drittel.

Abgesehen davon, dass auch in dieser Stellungnahme die Ästhetik des Landschaftsschutzes als ein wichtiges Kriterium mit Naturschutz verwechselt wurde, ist die Argumentation zum Naturschutz oft nicht gut belegt.

Inwieweit Rebhuhn und Feldhamster durch Windenergieanlagen gestört werden, wird nicht erläutert. Eigentlich sollte deren Population ja wachsen, wenn Greifvögel durch Windräder bedroht sind. Fragwürdig sind auch Formulierungen wie, “Auch für den Rotmilan ist der Bereich wichtig, in diesem Jahr gab es z. B. einen Brutversuch …” oder “die wertvollen Wald- und Waldrandbereiche sind für Vögel und Fledermäuse wichtig” und “liegt sehr nah am FFH-Gebiet”, wenn in den ausgewiesen Flächen zu all diesen Gebieten entsprechende Pufferzonen eingehalten werden, zum FFH-Gebiet ca. 500m.

Aber vor allem wird oft eine Gefahr für den Artenschutz nicht nachgewiesen, sondern die Begründungen begnügen sich über lange Strecken damit, dass eine besondere Bedeutung dieser Gebiete für den Artenschutz nicht ausgeschlossen werden kann. In einer Zeit, wo der Klimawandel als der entscheidendste Faktor bei der Vernichtung von Arten erkannt wurde, lässt sich so nicht mehr gegen Massnahmen zur Verhinderung des Klimawandels argumentieren.

Stichhaltig kann unter dieser existierenden und immer mehr konkretisierenden globalen Bedrohung nur noch eine Argumentation sein, die ebenfalls konkrete lokale Bedrohungen des Artenschutzes benennen kann. Es bleibt zu hoffen, dass diese Erkenntnis sich auch bei den Naturschutzinitiativen durchsetzt.

Eine neue energiepolitische Lage

Wir haben es also bei der Windenergie mit Konflikten im Artenschutz auf globaler und lokaler Skala und in der ästhetischen Wahrnehmung der Landschaft zu tun. Wie sich der Klimawandel auf die Ästhetik der Landschaft auswirkt, kann in unseren Wäldern beobachtet werden, was Verspargelung der Landschaft wirklich bedeutet, zum Beispiel im Harz1. Es zeigt sich also auch wieder einmal: über Geschmack lässt sich streiten.

Und diesen Streit scheuen nun die Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucehrschutz, sowie für Wirtschaft und Klimaschutz nun nicht mehr, wie am Inhalt, aber auch schon am Aufmacher ihres Eckpunktepapiers zur Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land von Anfang April deutlich wird: Windkraft kann das Landschaftbild deutlich bereichern.

CoverEckpunktepapier

Im Eckpunktepapier3 wird die zukünftige Linie der Gesetzgebung hinsichtlich der beiden Konfliktfelder Landschaftsschutz und Naturschutz skizziert.

werden im genannten Eckpunktepapier3 bei der Planung vollumfänglich betrachtet und Gebiete für Windenergie sollen dort verstärkt ausgewiesen werden. Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten sollen künftig Windenergieanlagen bereits zugelassen werden können, wenn dies planerisch vorgesehen ist. Eine zusätzliche Ausnahme nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung oder Befreiung nach Bundes-Naturschutzgesetz (§ 67) ist dann nicht mehr erforderlich. Dies allerdings gilt aber natürlich nicht, soweit Landschaftsschutzgebiete zugleich Natura-2000-Gebiete oder Weltkultur- und Weltnaturerbeflächen sind. Hier hat der Naturschutz Vorrang.

Überhaupt wird dem Naturschutz, namentlich dem Artenschutz in vielerlei Hinsicht Rechnung getragen. Der Zielkonflikt zwischen Energiewende und Artenschutz soll dabei aber aufgelöst werden, wobei hohe Standards für den Artenschutz bewahrt werden sollen. Insbesondere die europäischen Naturschutz- Richtlinien werden respektiert und bleiben unangetastet. Erreicht werden soll dies durch präzise und einheitliche Listen für die betroffenen Vogelarten, die Vermeidungsmaßnahmen und die jeweiligen Abstände und einem zusätzlichen Artenhilfsprogramm, in das die Windenergie-Betreiber einzahlen, wenn sie die Ausnahmeregelung nutzen.

Damit ist also gewissermaßen eine Beweisumkehr geplant: die besondere Bedeutung der Gebiete für den Artenschutz muss nachgewiesen werden, nicht dass sie nicht ausgeschlossen werden kann. Damit wären wohl im Falle der Stellungnahme der BSG die Göttinger Potentialflächen alle für die Windkraft nutzbar.

Diese Umkehr der Beweislast ist dringend notwendig unter den gegenwärtigen Veränderungen der energiepolitischen Lage:

  • Der IPCC warnt in seinem neuesten, sechsten Bericht, dass der Zeitraum für die Abwendung katastrophaler Auswirkungen nur noch sehr klein ist (Sechster IPCC-Sachstandsbericht – AR6)4
  • Die Wetterexperten der Vereinten Nationen (World Metereological Organisation, WMO)5 rechnen damit, dass die globale Durchschnittstemperatur eines Jahres bis 2025 erstmals mehr als 1,5 Grad über dem vorindustriellen Niveau liegen könnte.
  • Zahl und Dauer von Dürreperioden ist laut UN-Dürrebericht weltweit seit dem Jahr 2000 um 29% gestiegen.6

Durch diese Veränderungen werden naturgeschützte Gebiete und Biotope in weit höherem Maße bedroht, als durch die Aufstellung von Windenergieanlagen. Jede Verhinderung einer Windenergieanlage trägt zu diesem Prozess bei, weil entsprechend mehr fossile Energie verwendet wird.

Nach dem Einmarsch Russland in die Ukraine dürfte auch der/dem Letzten klar geworden sein: die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen ist nicht nur ein Klima- sondern auch ein Sicherheitsrisiko für unsere Gesellschaft.

Den Landschaftschutz dem Klimaschutz vorzuziehen, ist daher grob fahrlässig, klima- wie sicherheitspolitisch. Die Auswirkungen lassen sich in unseren Wäldern und in der Zögerlichkeit bei geeigneten Sanktionen erkennen. Im Spannungsfeld zwischen Klima- und Umweltschutz wird es zu einem Kompromiss kommen müssen, und zwar überall, auch in Göttingen. Sonst kommt diese Stadt ihren Verpflichtungen nicht nach, die sie gegenüber ihren Bewohnern aber auch den Bewohnern in wesentlich vulnerableren Gebieten der Erde gegenüber hat.

Sobald aus dem Eckpunktepapier Gesetz geworden ist, muss mit der Umsetzung begonnen werden, bis dahin muss die Planung dafür gemacht werden, denn die Zeit rennt uns davon.

In der Diskussion um Landschaft-, Natur- und Klimaschutz der vergangenen Jahre ist allerdings eine Potentialfläche völlig aus dem Radar geraten, wohl weil sie in keinem Widerspruch zu Landschaft und Natur steht. Es handelt sich um die Fäche 9 der Bauschuttdeponie Königsbühl mit 3,57 ha Fläche, von der natürlich der größte Teil für Bauschutt benötigt wird. Das Gebiet liegt zwischen Weende und Lenglern direkt an der Autobahn und den Bahngleisen auf Göttinger Stadtgebiet.

Warum dieses Gebiet seit 2015 in keiner Betrachtung mehr vorkam, ist einigermaßen unverständlich. Möglicherweise liegt es daran, dass Frau Östereich in ihrem Gutachten das Gebiet aus dem Zonierungsvorschlag für das LSG herausgenommen hatte, weil es ja gar nicht zum Landschaftschutzgebietes Leinetal gehört, und das Gebiet damit aus der politische Diskussion geraten war.

Königsbühl

Wie dem auch sei, diese Fläche eignet sich für Windenergienutzung selbst unter den Prämissen des gegenwärtigen Haushaltsbündnissvertrages zwischen SPD, CDU und FDP, indem ja auf Seite 7 festgehalten wurde:

In Kooperation mit den Stadtwerken und mit benachbarten Gemeinden wird nach Flächen, im besten Fall entlang der Autobahn, für großflächige Freiflächenphotovoltaikanlagen und Windkraftanlagen gesucht.

Hier kann das Haushaltsbündnis ihren heeren Worten also unmittelbar Taten folgen lassen, und zügig eine Windenergieanlage errichten lassen. Lediglich die Göttinger Entsorgungsbetriebe müssten noch überzeugt werden. Aber das sollte mit einer Beteiligung am Erlös ja möglich sein. Vielleicht kann hier auch zusammen mit der Nachbargemeinde Lenglern ein Windkraft-Zwilling auf der gegenüberliegenden Seite der Autobahn vereinbart werden: Ein zeitgemäßes Tor in die energiepolitische Zukunft der Region Göttingen.

Ulrich Schwardmann, Göttinger Klimabündnis

Anhänge

Der sogenannte Windenergieerlass des niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist das entscheidende landesweite Regelwerk zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land und wurde erstmals am 24.02.2016 im Niedersächsischen Ministerialblatt unter dem Kennzeichen MU-52-29211/1/300 veröffentlicht 7

Harte Tabuzonen (Erlass 2016, Seite 193, Tabelle 3, Anlage 2) sind Gebiete mit Abstand zu Wohnbebauung unterhalb der doppelten Gesamthöhe der Anlage, unter 50m oder weniger von Verkehrswegen und die meisten Schutzgebiete.

Weiche Tabuzonen hingegen können bei geeigneter Ausgestaltung durch ihre Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten eine effiziente Nutzung der Windenergie bei gleichzeitig bestmöglicher Erfüllung der verschiedenen natur-, arten- und immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen Schutzzwecke unterstützen. Da der Windenergie substanziell Raum zu geben ist, dürfen sie jedoch nicht zur Verhinderung der Windenergie eingesetzt werden.

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2008 und vom 13.12.2012, dass der Windenergie „substanziell Raum“ zu geben ist (BVerwG 4 CN 2.07 und 4 CN 1.11), sind zu beachten. Damit sind sog. „Verhinderungsplanungen“ (Ausweisung eines Wohngebiet, nur um einen Windenergiepark zu verhindern) nicht zulässig.8

Für Windenergie in Landschaftsschutzgebieten gilt die Möglichkeit der Zonierung: Ausweisung von „Windenergiezonen“ in der LSV mit einem ggü. dem jeweiligen Schutzzweck der LSV geringerem Schutz (§ 22 I Satz 3 BNatSchG)

Im Windenergieerlass 2016, Seite 206, Tabelle 1, Anlage 2 wird eine grobe Schätzung für den Flächenbedarf für Windkraft in Niedersachsen gemacht. Um Klimaneutralität für Niedersachsen zu erreichen, werden mindestens 20 GW Windenergie an Land gebraucht, was einem Flächenbedarf von ca 67.000 ha entspricht, wobei die Rotorblätter über die Flächen hinausragen können (Rotor-Out). Dies ist ein Anteil von 7,35% der Potentialflächen, die sich ausserhalb der harten Tabuzonen, der FFH-Gebiete und Waldflächen befinden.

Im Jahre 2021 (Version 01.07.2021: MU-52-29211/1/305) gab es eine Fortschreibung des Windenergieerlasses mit einigen Präzisierungen. Insbesondere wurde klargestellt dass es zur Erreichung der Klimaneutralität einen Flächenbedarf von 1,4 Prozent bis 2030 sowie 2,1 Prozent ab 2030 für die Windenergie an Land gibt (Erlass 2021, S.6).

Auszug aus dem Windenergieerlass 2021, Seite 28: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht (OVG Münster, Urteil vom 04.07.2018 — 8 A 47/17 —, Rn. 86). Das läuft auch bei großen Anlagen auf einen Abstand von etwa 700m hinaus. Die grundsätzliche Tausend-Meter Abstandsregel ist damit vom Tisch, die bislang geltende harte Tabuzone aber erweitert.

Für Göttingen(Stadt) wird eine Potentialfläche von 1380,2ha ermittelt, was mit 7,35% zu einer Fläche 101,4ha für die Windkraftnutzung führt. Wegen der Größe dieser Fläche geht damit das Land Niedersachsen implizit von der Windenergienutzung auch innerhalb des Landschaftsschutzgebietes aus.

Das OVG Niedersachsen in Lüneburg, Urteil vom 26.02.20 - 12 KN 182/179 sieht keinerlei Relativierung des Landschaftsschutzes durch die baurechtliche Privilegierung und das öffentliche Interesse an der Windenergie und stuft Landschaftsschutzgebiete als harte Tabuzonen in der Konzentrationszonenplanung ein, weil Landschaftsschutzgebiete (auch) wegen der Schönheit der Landschaft oder ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung unter Schutz gestellt wurden.

Im sogenannten Osterpaket10, einem Gesetzespaket mit Änderungen an verschiedenen Gesetzen, das dem Bundestag jetzt zur Verabschiedung vorgelegt wird, soll der Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See “auf ein völlig neues Niveau” gehoben werden. Das Zwischenziel, 2% der Landesfläche für die Windkraft zu nutzen, wird bekräftigt. Insbesondere sollen Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Hier wird das Konfliktfeld Klima-, Landschafts- und Naturschutz allerdings noch nicht eingehender betrachtet.

Dieses Konfliktfeld wird nun im Eckpunktepapier3 in den Fokus genommen. Insbesondere sollen Gesetzeninitiativen auf den Weg gebracht werden, die es ermöglichen auch in Landschaftsschutzgebieten Flächen für Windenergie sollen dort verstärkt auszuweisen. Ausserdem muss im Einzelfall die besondere Bedeutung der Gebiete für den Artenschutz nachgewiesen werden. Es reicht nicht mehr, dass sie nicht ausgeschlossen werden kann.


  1. https://goettinger-klimabuendnis.de/post/2022-03-12_1749-windenergie_in_goettingen-g%C3%B6ttingerklimab%C3%BCndnis/    ↩︎

  2. https://www.goettingen.de/pics/medien/1_1502701224/Ratsbeschlusskontrollliste__Stand_Dezember_2019.pdf    ↩︎

  3. https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Artenschutz/eckpunkte_windenergie_land_artenschutz_bf.pdf    ↩︎

  4. https://www.de-ipcc.de/250.php   und https://report.ipcc.ch/ar6wg2/pdf/IPCC_AR6_WGII_SummaryForPolicymakers.pdf    ↩︎

  5. https://public.wmo.int/en/media/press-release/wmo-update-5050-chance-of-global-temperature-temporarily-reaching-15%C2%B0c-threshold    ↩︎

  6. https://www.unccd.int/sites/default/files/2022-05/Drought%20in%20Numbers.pdf    ↩︎

  7. https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/96713/Planung_und_Genehmigung_von_Windenergieanlagen_an_Land_in_Niedersachsen_und_Hinweise_fuer_die_Zielsetzung_und_Anwendung_Windenergieerlass_Ministerialblatt_vom_24.02.2016_.pdf]]   ↩︎

  8. Vorlage-Nr: FB61/1153/15 vom 23.02.2015: https://ratsinfo.goettingen.de/bi/___tmp/tmp/45081036892549647/892549647/00171621/21.pdf    ↩︎

  9. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.02.20 - 12 KN 182/17: https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE200001083&st=null&showdoccase=1    ↩︎

  10. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/0406_ueberblickspapier_osterpaket.pdf    ↩︎